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Art 30 BayRiStAG (Bayern) — Beteiligung bei Unfallverhütung und Arbeitsschutz

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beteiligung bei Unfallverhütung und Arbeitsschutz gilt Art. 79 BayPVG entsprechend.