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Art 26 BayRiStAG (Bayern) — Vorsitz, Beschlussfassung und Geschäftsordnung

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.

(3) Die Beschlüsse des Richterrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder im Umlaufverfahren der abstimmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag oder eine Maßnahme abgelehnt. Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende kann im Umlaufverfahren auf einem dauerhaften Datenträger abstimmen lassen, wenn kein Mitglied widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(4) Der Richterrat regelt im Übrigen die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.