Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 18 Örtliche Richterräte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ein örtlicher Richterrat wird bei allen Gerichten errichtet. Er besteht bei Gerichten mit

1. 3 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,

2. 21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,

3. 51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,

4. mehr als 150 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern.

Der örtliche Richterrat beim Obersten Landesgericht besteht aus zumindest drei Mitgliedern.

Art 17 Art 19