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Art 18 BayRiStAG (Bayern) — Örtliche Richterräte

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein örtlicher Richterrat wird bei allen Gerichten errichtet. Er besteht bei Gerichten mit

1. 3 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,

2. 21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,

3. 51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,

4. mehr als 150 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern.

Der örtliche Richterrat beim Obersten Landesgericht besteht aus zumindest drei Mitgliedern.