Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 15 Ehrenamtliche Richter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ehrenamtliche Richter und Richterinnen können über ihre Bestellung eine Urkunde ausgehändigt erhalten. Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden mit einer Verpflichtung auch auf die Verfassung des Freistaates Bayern geleistet. Für ehrenamtliche Richter und Richterinnen der Kammern für Handelssachen gilt Art. 11 entsprechend; für die übrigen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen gilt Art. 11 Abs. 2 entsprechend.

Art 14 Art 16