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Art 15 BayRiStAG (Bayern) — Ehrenamtliche Richter

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ehrenamtliche Richter und Richterinnen können über ihre Bestellung eine Urkunde ausgehändigt erhalten. Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden mit einer Verpflichtung auch auf die Verfassung des Freistaates Bayern geleistet. Für ehrenamtliche Richter und Richterinnen der Kammern für Handelssachen gilt Art. 11 entsprechend; für die übrigen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen gilt Art. 11 Abs. 2 entsprechend.