Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 11 Amtstracht, Neutralität

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/11#abs-1 (1) Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen tragen Amtstracht nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/11#abs-2 (2) Richter und Richterinnen dürfen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können. Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

Art 10 Art 12