Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt. 11 Amtstracht, Neutralität
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/11#abs-1 (1) Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen tragen Amtstracht nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/11#abs-2 (2) Richter und Richterinnen dürfen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können. Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 11 BayRiStAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 14.03.2019 – Vf. 3-VII-18
- BVerwG, 12.11.2020 – 2 C 5/19Fortsetzungsfeststellungsklage bei Kopftuchverbot für RechtsreferendarinZitiert von 108
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.