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§ 4 BayRhPfIngVersStV (Bayern) — Sonderbestimmung für Altmitglieder

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 5./31. März 1998

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung bei denjenigen Mitgliedern der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.