Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 5./31. März 1998

BayRhPfIngVersStV

Art 11 Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der Satzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRhPfIngVersStV/11#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag, des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRhPfIngVersStV/11#abs-2 (2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I BayGVBl S. 466) ist mit seinem ersten, zweiten, vierter und siebten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRhPfIngVersStV/11#abs-3 (3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

Art 10