Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 5./31. März 1998

BayRhPfIngVersStV

Art 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Mit dem Tag vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags endet das Mandat des amtierenden Verwaltungsrats. Für die neue vierjährige Amtsperiode des auf sechs Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrats wird ein Mitglied aus dem Land Rheinland-Pfalz in den Verwaltungsrat berufen; die Satzung kann die Zusammensetzung des Verwaltungsrats im Rahmen des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 abweichend regeln.

Art 9 Art 11