(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag, des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I BayGVBl S. 466) ist mit seinem ersten, zweiten, vierter und siebten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.