Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Rettungssanitäterverordnung
BayRettSanV§ 8 Benotung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/8#abs-1 (1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch werden von den beteiligten Fachprüferinnen und bzw. oder Fachprüfern benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die Aufsichtsarbeit, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils die Noten für die Aufsichtsarbeit, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/8#abs-2 (2) Die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Leistungen im mündlichen und im praktischen Teil der Abschlussprüfung werden wie folgt benotet:
sehr gut
= Note 1
die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße,
gut
= Note 2
die Leistung entspricht den Anforderungen voll,
befriedigend
= Note 3
die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen,
ausreichend
= Note 4
die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen,
mangelhaft
= Note 5
die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend
= Note 6
die Leistung entspricht nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.