Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Rettungssanitäterverordnung

BayRettSanV

§ 7 Durchführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/7#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die Prüflinge haben in allen Teilen der Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie das Ausbildungsziel erreicht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/7#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem eine im Rettungsdienst erfahrene Notärztin oder ein im Rettungsdienst erfahrener Notarzt jeweils mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin vorsitzt. Beisitzer sind mindestens zwei Referenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent oder Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter verfügen, als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, davon mindestens eine oder einer von der Ausbildungsstätte. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und die Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen im Rettungsdienst aktiv sein. Der Prüfungsausschuss wird von der Ausbildungsstätte bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/7#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet den praktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung und bestimmt die Fachprüferinnen und Fachprüfer für die Abnahme dieser Prüfungsteile und für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit; für das Rettungssanitätermodul im Rahmen der Ausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst kann der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst die Prüferinnen und Prüfer bestimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/7#abs-4 (4) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/7#abs-5 (5) Der praktische Teil der Abschlussprüfung besteht aus den Abschnitten

1. Fallbeispiel Notfallversorgung durch die Besatzung eines Krankenkraftwagens vor Eintreffen eines Notfallrettungsmittels mit Schwerpunkt Arbeiten im Team,

2. Fallbeispiel Reanimation unter Anwendung eines automatisierten externen Defibrillators beim Erwachsenen durch die Besatzung eines Krankenkraftwagens vor Eintreffen eines Notfallrettungsmittels mit Schwerpunkt Kommunikation bei Übergabe und

3. Fallbeispiel Transport einer liegenden Patientin oder eines liegenden Patienten mit Schwerpunkt Umlagern, Betreuen und Begleiten.

Die Prüfungsdauer soll in den Abschnitten nach Satz 1 Nr. 1 20 Minuten, im Übrigen jeweils zehn Minuten nicht überschreiten. Die Abschnitte des praktischen Teils der Abschlussprüfung werden von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/7#abs-6 (6) Der mündliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Es können bis zu drei Personen gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling 15 Minuten betragen. Das Prüfungsgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/7#abs-7 (7) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Teilen der Abschlussprüfung entsenden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim praktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 6 § 8