Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Rettungssanitäterverordnung

BayRettSanV

§ 5 Ausbildungsdokumentation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. Das Nachweisheft muss enthalten:

1. die Personalien der oder des Auszubildenden,

2. mindestens fünf Einsatzberichte für das Rettungswachenpraktikum und

3. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3.

§ 4 § 6