Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Rettungssanitäterverordnung
BayRettSanV§ 5 Ausbildungsdokumentation
Stand: 25.08.2026
Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. Das Nachweisheft muss enthalten:
1. die Personalien der oder des Auszubildenden,
2. mindestens fünf Einsatzberichte für das Rettungswachenpraktikum und
3. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3.