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§ 5 BayRettSanV (Bayern) — Ausbildungsdokumentation

Bayerische Rettungssanitäterverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. Das Nachweisheft muss enthalten:

1. die Personalien der oder des Auszubildenden,

2. mindestens fünf Einsatzberichte für das Rettungswachenpraktikum und

3. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3.