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BayRettSanV

§ 3 Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/3#abs-1 (1) Die theoretische Ausbildung und der Abschlusslehrgang erfolgen an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter. Die staatliche Anerkennung ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung nachgewiesen sind. Eine staatlich anerkannte Schule nach § 4 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) oder eine staatlich anerkannte Schule nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes oder eine Ausbildungsstätte der Feuerwehr nach § 9 RettAssG gilt als Ausbildungsstätte im Sinn von Satz 1. Die Ausbildungsstätte kann einer Lehrstätte Aufgaben übertragen, soweit gewährleistet ist, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Die Aufnahme des Ausbildungsbetriebs an der Lehrstätte ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/3#abs-2 (2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte oder eine ihrer Lehrstätten die Ausbildung und Abschlussprüfung nicht im Sinn dieser Verordnung durchführt. Die zuständige Behörde kann Ausbildungsstätten nach Abs. 1 Satz 3 die Ausbildung und Abschlussprüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern untersagen, wenn die Ausbildungsstätte oder eine ihrer Lehrstätten die Ausbildung und Abschlussprüfung nicht im Sinn dieser Verordnung durchführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/3#abs-3 (3) Als Ausbildungseinrichtung für das Klinikpraktikum geeignet sind Kliniken der Grund- bis Maximalversorgung mit den Bereichen Anästhesie, Chirurgie und Innere Medizin sowie Ärztehäuser und medizinische Versorgungszentren mit einer Anästhesie, Notaufnahme und Pflegestation. Das Rettungswachenpraktikum ist an einer Rettungswache abzuleisten, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Versorgungsbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist; erfolgt die Ausbildung durch eine Ausbildungs- oder Lehrstätte eines Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung, können bis zu 80 Stunden des Rettungswachenpraktikums an einer Bergrettungswache absolviert werden, wenn dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung in einem angemessenen Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der praxisanleitenden Personen sicher.

§ 2 § 4