Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Rettungssanitäterverordnung

BayRettSanV

§ 11 Bestehen, Zeugnis, Prüfungsunterlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/11#abs-1 (1) Der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung sind bestanden, wenn sie jeweils mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. Der praktische Teil der Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt mit mindestens der Note ausreichend bewertet wird. Die Abschlussprüfung ist insgesamt bestanden, wenn jeder der nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/11#abs-2 (2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorgegebenen Vordruck. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRettSanV/11#abs-3 (3) Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren; der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Abschlussprüfung zu stellen.

§ 10 § 12