Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes
BayReiSErgG§ 8
Stand: 25.08.2026
Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Weg der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2331-1-F, BGBl. FN 2331-1