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Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

BayReiSErgG

§ 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Weg der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2331-1-F, BGBl. FN 2331-1

BayReiSErgG

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

Landesrecht Bayern

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Fassung

Stand: 25.08.2026 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 25.08.2026

recht.nulegal.eu/gesetze/BayReiSErgG/8

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BayReiSErgG/8, abgerufen am 25.08.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: BAYERN.RECHT

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