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§ 8 BayReiSErgG (Bayern)

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Weg der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2331-1-F, BGBl. FN 2331-1