Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz

BayRadG

Art 9 Schulische Verkehrserziehung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im Rahmen des Schulunterrichts ist der Verkehrserziehung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Grundschulen üben das Fahrradfahren entsprechend der amtlichen Vorgaben und führen in Zusammenarbeit mit der Polizei eine theoretische und praktische Radfahrausbildung durch.

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