Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz

BayRadG

Art 10 Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Straßenbaubehörden berücksichtigen bei der Planung, dem Bau und der Unterhaltung ihrer Straßen samt Kreuzungen und Einmündungen die Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs. Ihnen wird empfohlen, geeignete Lichtsignalanlagen technisch so vorzubereiten, dass auch eine vorrangige oder getrennte Freigabe des Radverkehrs möglich ist.

Art 9 Art 11