Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz
BayRadGArt 10 Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs
Stand: 25.08.2026
Die Straßenbaubehörden berücksichtigen bei der Planung, dem Bau und der Unterhaltung ihrer Straßen samt Kreuzungen und Einmündungen die Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs. Ihnen wird empfohlen, geeignete Lichtsignalanlagen technisch so vorzubereiten, dass auch eine vorrangige oder getrennte Freigabe des Radverkehrs möglich ist.