Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz

BayRadG

Art. 8 Verkehrssicherheitsprogramm

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Freistaat Bayern erarbeitet in einem Verkehrssicherheitsprogramm Empfehlungen für die beteiligten Akteure und schreibt dieses fort. Maßnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit im Radverkehr sind darin angemessen zu berücksichtigen.

←Art. 7 →Art. 9