Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz

BayRadG

Art 8 Verkehrssicherheitsprogramm

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Freistaat Bayern erarbeitet in einem Verkehrssicherheitsprogramm Empfehlungen für die beteiligten Akteure und schreibt dieses fort. Maßnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit im Radverkehr sind darin angemessen zu berücksichtigen.

Art 7 Art 9