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Art 8 BayRadG (Bayern) — Verkehrssicherheitsprogramm

Bayerisches Radgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Freistaat Bayern erarbeitet in einem Verkehrssicherheitsprogramm Empfehlungen für die beteiligten Akteure und schreibt dieses fort. Maßnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit im Radverkehr sind darin angemessen zu berücksichtigen.