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BayRadG

Art 4 Zentralstelle Radverkehr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/4#abs-1 (1) Bei der Landesbaudirektion Bayern besteht eine Zentralstelle Radverkehr. Die Zentralstelle Radverkehr unterstützt die Gemeinden, Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse bei Bedarf bei der Planung und Umsetzung von herausgehobenen Infrastrukturprojekten für den Radverkehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/4#abs-2 (2) Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere die Koordinierung und Steuerung interkommunaler Radinfrastrukturprojekte sowie die Begleitung und Beratung der in Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse.

Art 3 Art 5