Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz

BayRadG

Art 5 Nachhaltige Flächennutzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Den Straßenbaubehörden wird empfohlen, bei der Planung von Radverbindungen vorhandene Straßen und Wege einzubeziehen und zu prüfen, ob insbesondere innerorts unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Fahrbahnen zu Gunsten einer Radverbindung verschmälert werden können.

Art 4 Art 6