Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz
BayRadGArt 2 Ausbau Radinfrastruktur
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/2#abs-1 (1) Der Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen soll deutlich erhöht werden. Bis zum Ende des Jahres 2030 sollen in Bayern gegenüber dem Ende des Jahres 2022 1 500 Kilometer neue Radwege gebaut werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/2#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern baut die Radinfrastruktur in seiner Baulast aus. Er erstellt einen Ausbauplan
1. für den Ausbau nach Satz 1 und
2. in Abstimmung mit den kommunalen Gebietskörperschaften für den Ausbau von Radschnellverbindungen.
Grundlage ist nach Fertigstellung das Radnetz Bayern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/2#abs-3 (3) Der Freistaat Bayern fördert den Ausbau der Radverbindungen in der Baulast der Gemeinden und Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/2#abs-4 (4) Der Freistaat Bayern fördert den Bau und Ausbau von öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für Fahrräder an wichtigen Quellen und Zielen des Radverkehrs.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/2#abs-5 (5) Die Finanzierung und Förderung aus Mitteln des Freistaates Bayern erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.