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# Art 2 BayRadG (Bayern) — Ausbau Radinfrastruktur

Bayerisches Radgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen soll deutlich erhöht werden. Bis zum Ende des Jahres 2030 sollen in Bayern gegenüber dem Ende des Jahres 2022 1 500 Kilometer neue Radwege gebaut werden.

(2) Der Freistaat Bayern baut die Radinfrastruktur in seiner Baulast aus. Er erstellt einen Ausbauplan

1. für den Ausbau nach Satz 1 und

2. in Abstimmung mit den kommunalen Gebietskörperschaften für den Ausbau von Radschnellverbindungen.

Grundlage ist nach Fertigstellung das Radnetz Bayern.

(3) Der Freistaat Bayern fördert den Ausbau der Radverbindungen in der Baulast der Gemeinden und Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse.

(4) Der Freistaat Bayern fördert den Bau und Ausbau von öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für Fahrräder an wichtigen Quellen und Zielen des Radverkehrs.

(5) Die Finanzierung und Förderung aus Mitteln des Freistaates Bayern erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayRadG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/2

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