Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz
BayRadGArt 13a Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/13a#abs-1 (1) Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
“ Die besondere Gefährdung des Geh- und Radverkehrs im Straßenverkehr ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, soweit nicht andere überwiegende Belange entgegenstehen.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. In Art. 18b Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Autowracks“ das Wort „ ,Zweiradwracks“ eingefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/13a#abs-2 (2) In Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verkehrsinfrastruktur“ die Wörter „ ,der Anrechnung von Fahrradstellplätzen auf die Zahl notwendiger Stellplätze“ eingefügt.