Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz

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Art 13 Finanzierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Freistaat Bayern unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung dieses Gesetzes. Er stellt nach Maßgabe des Staatshaushalts finanzielle Mittel zur Verfügung. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet.

Art 12 Art 13a