Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz
BayRadGArt 13 Finanzierung
Stand: 25.08.2026
Der Freistaat Bayern unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung dieses Gesetzes. Er stellt nach Maßgabe des Staatshaushalts finanzielle Mittel zur Verfügung. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet.