Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Radgesetz

BayRadG

Art 12 Radallianz Bayern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium kann zur Beratung in Angelegenheiten des Radverkehrs Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Akteure und Interessengruppen heranziehen (Radallianz Bayern). Die Mitglieder der Radallianz Bayern werden vom Staatsministerium für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags berufen. Die Mitwirkung erfolgt ehrenamtlich; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

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