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Art 12 BayRadG (Bayern) — Radallianz Bayern

Bayerisches Radgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium kann zur Beratung in Angelegenheiten des Radverkehrs Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Akteure und Interessengruppen heranziehen (Radallianz Bayern). Die Mitglieder der Radallianz Bayern werden vom Staatsministerium für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags berufen. Die Mitwirkung erfolgt ehrenamtlich; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.