Gesetze / Landesrecht Bayern / Reichsversicherungsordnung

BayRVO

§ 357

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/357#abs-1 (1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/357#abs-2 (2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn das Versicherungsamt dazu anhalten. (entfallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/357#abs-3 (3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

§ 356 § 358