Gesetze / Landesrecht Bayern / Reichsversicherungsordnung
BayRVO§ 356
Stand: 01.01.2007
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt das Oberversicherungsamt die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.