Gesetze / Landesrecht Bayern / Reichsversicherungsordnung

BayRVO

§ 355

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/355#abs-1 (1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/355#abs-2 (2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Diese darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/355#abs-3 (3) (entfallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/355#abs-4 (4) Das gleiche gilt für Änderungen der Dienstordnung.

§ 354 § 356