Gesetze / Landesrecht Bayern / Reichsversicherungsordnung

BayRVO

§ 354

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/354#abs-1 (1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/354#abs-2 (2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/354#abs-3 (3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/354#abs-4 (4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/354#abs-5 (5) Geldbuße darf nur bis zum Betrag eines einmonatigen Diensteinkommens vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayRVO/354#abs-6 (6) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.

§ 353 § 355