Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rechtssammlungsgesetz

BayRSG

Art 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Durch die Aufnahme von Vorschriften in die Bayerische Rechtssammlung werden Ermächtigungen der Staatsregierung und der Staatsministerien zur Aufhebung oder Änderung dieser Vorschriften nicht berührt. Gleiches gilt, soweit aufgenommene Vorschriften durch frühere Gesetze geändert worden sind.

Art 3 Art 5