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Art 4 BayRSG (Bayern)

Bayerisches Rechtssammlungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Aufnahme von Vorschriften in die Bayerische Rechtssammlung werden Ermächtigungen der Staatsregierung und der Staatsministerien zur Aufhebung oder Änderung dieser Vorschriften nicht berührt. Gleiches gilt, soweit aufgenommene Vorschriften durch frühere Gesetze geändert worden sind.