Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

BayRPAeZTVersStV

Art 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Anlage des Vermögens der Bayerischen Ärzteversorgung sind der ehemalige Regierungsbezirk Pfalz und die Mitglieder aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Ärzteversorgung zu berücksichtigen.

Art 6 Art 8