Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

BayRPAeZTVersStV

Art 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRPAeZTVersStV/8#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange von Mitgliedern im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz berührt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRPAeZTVersStV/8#abs-2 (2) Die Bayerische Ärzteversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Versorgungsanstalt zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRPAeZTVersStV/8#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

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