Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

BayRPAeZTVersStV

Art 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRPAeZTVersStV/6#abs-1 (1) In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Ärzteversorgung sind die im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen oder tätig gewesenen Mitglieder, letztere, wenn sie ihren Wohnsitz im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz haben, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. Die Verwaltungsratsmitglieder (Landesausschußmitglieder) aus der Pfalz werden auf Vorschlag der Bezirksärztekammer Pfalz, der Bezirkszahnärztekammer Pfalz und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRPAeZTVersStV/6#abs-2 (2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.

Art 5 Art 7