Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung
BayRPAeZTVersStVArt. 12
Stand: 01.02.2006
Dieser Staatsvertrag kann mit Wirkung für eine oder für beide Versorgungsanstalten von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.