Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

BayRPAeZTVersStV

Art 13

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRPAeZTVersStV/13#abs-1 (1) Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungsempfänger der Anstalten. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Anstalten gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRPAeZTVersStV/13#abs-2 (2) Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tage des Wirksamwerdens der Kündigungen zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zu Grunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Versorgungsanstalten aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

Art 12 Art 14