Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung
BayRPAeZTVersStVArt 11
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRPAeZTVersStV/11#abs-1 (1) Die Bezirksärztekammer Pfalz und die Bezirkszahnärztekammer Pfalz übermitteln der Bayerischen Ärzteversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte und Zahnärzte, die erstmals Mitglieder ihrer Berufsvertretung wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRPAeZTVersStV/11#abs-2 (2) Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung und des Zahnheilkundegesetzes zuständigen Behörden im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz unterrichten die Bayerische Ärzteversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Ärzten oder Zahnärzten betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein können.