Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rundfunkgesetz
BayRGArt 18 Verantwortlichkeit und Strafbarkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/18#abs-1 (1) Der Bayerische Rundfunk muss für jede Sendegattung eine verantwortliche Person bestellen. Die Namen der verantwortlichen Personen müssen mindestens einmal täglich durch den Rundfunk bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/18#abs-2 (2) Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) gilt für im Rundfunk verbreitete Sendungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/18#abs-3 (3) Die verantwortliche Person wird, wenn sie an einer Sendung strafbaren Inhalts mitgewirkt hat und nicht schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Verbreitung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern sie nicht die pflichtgemäße Sorgfalt angewandt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/18#abs-4 (4) Für die Verjährung der Verfolgung von in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gilt Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 BayPrG. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.