Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rundfunkgesetz
BayRGArt 19 Beschwerden
Stand: 25.08.2026
Jedermann hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des Bayerischen Rundfunks zu wenden. Die Beschwerden sind zu verbescheiden. Macht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend, und ist der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat er den Rundfunkrat zu unterrichten.