Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rundfunkgesetz

BayRG

Art 19 Beschwerden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Jedermann hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des Bayerischen Rundfunks zu wenden. Die Beschwerden sind zu verbescheiden. Macht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend, und ist der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat er den Rundfunkrat zu unterrichten.

Art 18 Art 20