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Art 17 Gegendarstellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/17#abs-1 (1) Der Bayerische Rundfunk ist verpflichtet, die Gegendarstellung einer Person oder Stelle, die durch eine in einer Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, zu verbreiten. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, vom Betroffenen unterzeichnet sein und dem Bayerischen Rundfunk unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Verbreitung zugehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/17#abs-2 (2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich zu einer gleichwertigen Sendezeit und innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Die Verbreitung erfolgt kostenfrei. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/17#abs-3 (3) Eine Verpflichtung zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

1. Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung haben,

2. ihr Umfang unangemessen über den der beanstandeten Sendung hinausgeht oder

3. die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/17#abs-4 (4) Eine ablehnende Entscheidung des Bayerischen Rundfunks ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu verbescheiden und dem Betroffenen zuzustellen. Ein zweites Verlangen ist zulässig, wenn es den Gründen der Ablehnung Rechnung trägt und dem Bayerischen Rundfunk spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung zugeht. Wird das zweite Verlangen abgelehnt, hat der Intendant über den Vorgang dem zuständigen Ausschuss binnen einer Woche zu berichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/17#abs-5 (5) Der Anspruch auf Verbreitung der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt.

Art 16 Art 18