Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rundfunkgesetz
BayRGArt 16 Aufzeichnungspflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/16#abs-1 (1) Der Bayerische Rundfunk hat die Rundfunksendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/16#abs-2 (2) Die Aufzeichnungen können nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tag der letzten Verbreitung gelöscht werden, wenn gegen den Beitrag keine Beanstandung oder Beschwerde vorliegt. Geht innerhalb dieser Frist eine Beanstandung oder Beschwerde ein, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung oder Beschwerde durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Der Rundfunkrat kann Abweichungen vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/16#abs-3 (3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinem Recht berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten Mehrfertigungen herstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/16#abs-4 (4) Soweit der Bayerische Rundfunk Fernsehtext veranstaltet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.