Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren

BayRFGebLSatz

§ 9 Überwachung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die vom Bayerischen Rundfunk mit der Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Vorschriften Beauftragten sind berechtigt, für den Bayerischen Rundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.

§ 8 § 10