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BayRDG

Art 41 Anforderungen an Einsatzfahrzeuge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/41#abs-1 (1) Alle Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes müssen für ihren Einsatzzweck in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/41#abs-2 (2) Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für den Transport von Patienten ausgestattet sind, müssen, mit Ausnahme der Sonderfahrzeuge der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung, in den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/41#abs-3 (3) Für die Beförderung von im öffentlichen Rettungsdienst mitwirkenden Ärzten müssen grundsätzlich Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/41#abs-4 (4) Für die Luftrettung müssen geeignete Luftfahrzeuge verwendet werden. Diese müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen.

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