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# Art 41 BayRDG (Bayern) — Anforderungen an Einsatzfahrzeuge

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes müssen für ihren Einsatzzweck in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet sein.

(2) Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für den Transport von Patienten ausgestattet sind, müssen, mit Ausnahme der Sonderfahrzeuge der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung, in den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sein.

(3) Für die Beförderung von im öffentlichen Rettungsdienst mitwirkenden Ärzten müssen grundsätzlich Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge eingesetzt werden.

(4) Für die Luftrettung müssen geeignete Luftfahrzeuge verwendet werden. Diese müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen.

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Zitiervorschlag: Art 41 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/41

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